Rechtliche Rahmenbedingungen
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Die Durchfuehrung eines Betriebsausfluges wirft die ein oder andere rechtliche Frage auf. Hier informieren wir Sie ueber die wichtigsten Themen, die es bei der Planung zu beruecksichtigen gilt.
Rechtliche Rahmenbedingungen fuer Betriebsausfluege
Die wichtigsten Informationen im Ueberblick
Die auf dieser Seite dargestellten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir uebernehmen jedoch keinerlei Gewaehr fuer die Aktualitaet, Korrektheit, Vollstaendigkeit oder Qualitaet der bereitgestellten Informationen. Gesetzliche Regelung von Betriebsausfluegen Arbeitgeber sind grundsaetzlich nicht zur Durchfuehrung von Betriebsveranstaltungen wie z.B. Betriebsausfluegen verpflichtet. Hierfuer gibt es keine gesetzlichen Grundlagen. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einer Betriebsvereinbarung oder aus einer betrieblichen Uebung ergeben. In diesem Fall muss der Betriebsausflug mindestens drei Jahre nacheinander veranstaltet worden sein, um auch fuer die folgenden Jahre einen Anspruch ableiten zu koennen. Arbeitgeber koennen diese Wirkung vermeiden, wenn Sie die Freiwilligkeit des Betriebsausfluges in der Einladung zum Ausdruck bringen. Teilnahmerecht / Teilnahmepflicht Jeder Arbeitnehmer hat ein Teilnahmerecht an einem Betriebsausflug. Fuer erforderliche Notdienste kann der Arbeitgeber einseitig Mitarbeiter bestimmen, sofern nicht eine Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung vorsieht. Eine Teilnahmepflicht gibt es nicht. Arbeitnehmer, die nicht am Betriebsausflug teilnehmen, muessen ihre Arbeitsleistung im Unternehmen erbringen. Arbeitgeber haben den nicht teilnehmenden Mitarbeitern, die Erbringung ihrer Arbeitsleistung grundsaetzlich zu ermoeglichen. Versicherungsschutz Wie sind eigentlich die Mitarbeiter bei einem Betriebsausflug versichert? Diese Frage stellt sich nicht nur bei vermeintlich spektakulaeren Programmen wie z.B. beim Waldklettern. Ein kleines Missgeschick, wie etwa ein umgeknickter Fuss oder eine Schnittwunde an einem kaputten Glas kann bei jedem Ausflug passieren. Als Veranstalter unternehmen wir alles Erforderliche, um moegliche Schaeden zu verhindern. Wir haften im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Zudem haben wir unser Geschaeft selbstverstaendlich ueber eine Betriebs- und Veranstalterhaftpflichtversicherung abgesichert. Grundsaetzlich gilt: Die Teilnehmer an einem Betriebsausflug sind in der Regel ueber den Arbeitgeber versichert. Die Berufsgenossenschaft uebernimmt allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: Es handelt sich um eine offizielle Veranstaltung des Arbeitgebers. Offiziell ist eine Veranstaltung, wenn die Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen werden und die Initiative fuer die Veranstaltung von der Unternehmensleitung ausgeht. Die Planung und Durchfuehrung kann dabei an Mitarbeiter delegiert werden. Eine Verabredung unter Mitarbeitern ist demzufolge keine offizielle betriebliche Veranstaltung. Der Versicherungsfall ereignet sich im offiziellen Teil der Veranstaltung. Sofern kein offizielles Ende festgelegt wurde, wird es rechtlich sehr schnell unsicher. Ist der offizielle Teil bereits beendet? Handelt es sich versicherungsrechtlich bereits um eine Privatveranstaltung? Die Uebergaenge sind fliessend. Zur Beantwortung dieser Frage legt die Rechtsprechung die Anwesenheit der Vorgesetzten, die Kostenregelung der Getraenke u.a.m. zugrunde. Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, empfehlen wir, das Ende des offiziellen Teils ganz klar festzulegen und die Mitarbeiter darueber entsprechend in Kenntnis zu setzen. Das Ende muss dabei nicht zwangslaeufig mit einer Uhrzeit angegeben werden. Eine Beschreibung in Anlehnung an das Programm kann auch genuegen (Bsp.: nach der Schifffahrt). Die Teilnehmer sind im Unternehmen beschaeftigt. Gesetzlich unfallversichert sind alle Mitarbeiter eines Unternehmens. Auch Zeitarbeitskraefte sind versichert, wenn sie wie die Stammbelegschaft eingeladen worden sind. Angehoerige von Beschaeftigten zaehlen nicht zum Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unternehmensleitung selbst oder ein Beauftragter muss am Betriebsausflug teilnehmen. Die Teilnahme am Betriebsausflug steht jedem Mitarbeiter offen. Jeder Mitarbeiter kann am Betriebsausflug teilnehmen. Mindestens 20% der Mitarbeiter muessen sich letztendlich an der Veranstaltung beteiligen. In groesseren Unternehmen koennen auch einzelne Betriebseinheiten von Bedeutung (Bsp. Abteilungen, Auszubildende etc.) einen separaten Ausflug organisieren. Die Teilnehmer befinden sich auf dem direkten Hin- und Rueckweg zum Betriebsausflug. Der Versicherungsschutz greift nur beim direkten Weg. Wird der Weg unterbrochen, verfaellt der betriebliche Versicherungsschutz. Anrechnung der Arbeitszeit Der Betriebsausflug zaehlt als Arbeitszeit, sofern er innerhalb der ueblichen Arbeitszeiten stattfindet. Die Betriebsausflugszeit muss bei voller Verguetung nicht nachgearbeitet werden. Anders verhaelt es sich bei einem Betriebsausflug nach der regulaeren Arbeitszeit. Es koennen keine Ueberstunden gesammelt werden. Die Betriebsausflugszeit ausserhalb der ueblichen Arbeitszeiten wird grundsaetzlich nicht verguetet. Steuerrechtliche Fragen / Freibetrag Zuwendungen im Rahmen eines Betriebsausfluges sind unter Beachtung folgender Regeln steuer- und sozialversicherungsfrei: Es finden maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr statt. Die Aufwendungen je Arbeitnehmer betragen nicht mehr als der Freibetrag i. H. v. 110,- € brutto (92,44,- € netto). Aufwendungen fuer teilnehmende Angehoerige werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. So halbiert sich in diesem Fall der Freibetrag von 110,- € brutto auf 55,- € brutto fuer den mit Begleitung teilnehmenden Arbeitnehmer. Zum Nachweis gegenueber den Finanzbehoerden ist eine Teilnehmerliste zu fuehren. Der Freibetrag gilt auch, wenn nur Betriebsteile (Organisationseinheit von betrieblicher Bedeutung wie z.B. Abteilung) am Betriebsausflug teilnehmen. Gehen die Aufwendungen im Rahmen eines Betriebsausfluges ueber den Freibetrag hinaus, ist der uebersteigende Teilbetrag und nicht der Gesamtbetrag steuerpflichtig.
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Die Durchfuehrung eines Betriebsausfluges wirft die ein oder andere rechtliche Frage auf. Hier informieren wir Sie ueber die wichtigsten Themen, die es bei der Planung zu beruecksichtigen gilt.
Die auf dieser Seite dargestellten Informationen wurden nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Wir uebernehmen jedoch keinerlei Gewaehr fuer die Aktualitaet, Korrektheit, Vollstaendigkeit oder Qualitaet der bereitgestellten Informationen. Gesetzliche Regelung von Betriebsausfluegen Arbeitgeber sind grundsaetzlich nicht zur Durchfuehrung von Betriebsver- anstaltungen wie z.B. Betriebsausfluegen verpflichtet. Hierfuer gibt es keine gesetzlichen Grundlagen. Ein Anspruch kann sich jedoch aus einer Betriebsvereinbarung oder aus einer betrieblichen Uebung ergeben. In diesem Fall muss der Betriebsausflug mindestens drei Jahre nacheinander veranstaltet worden sein, um auch fuer die folgenden Jahre einen Anspruch ableiten zu koennen. Arbeitgeber koennen diese Wirkung vermeiden, wenn Sie die Freiwilligkeit des Betriebsausfluges in der Einladung zum Ausdruck bringen. Teilnahmerecht / Teilnahmepflicht Jeder Arbeitnehmer hat ein Teilnahmerecht an einem Betriebsausflug. Fuer erforderliche Notdienste kann der Arbeitgeber einseitig Mitarbeiter bestimmen, sofern nicht eine Betriebsvereinbarung eine entsprechende Regelung vorsieht. Eine Teilnahmepflicht gibt es nicht. Arbeitnehmer, die nicht am Betriebsausflug teilnehmen, muessen ihre Arbeitsleistung im Unternehmen erbringen. Arbeitgeber haben den nicht teilnehmenden Mitarbeitern, die Erbringung ihrer Arbeitsleistung grundsaetzlich zu ermoeglichen. Versicherungsschutz Wie sind eigentlich die Mitarbeiter bei einem Betriebsausflug versichert? Diese Frage stellt sich nicht nur bei vermeintlich spektakulaeren Programmen wie z.B. beim Waldklettern. Ein kleines Missgeschick, wie etwa ein umgeknickter Fuss oder eine Schnittwunde an einem kaputten Glas kann bei jedem Ausflug passieren. Als Veranstalter unternehmen wir alles Erforderliche, um moegliche Schaeden zu verhindern. Wir haften im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Zudem haben wir unser Geschaeft selbstverstaendlich ueber eine Betriebs- und Veranstalterhaftpflichtversicherung abgesichert. Grundsaetzlich gilt: Die Teilnehmer an einem Betriebsausflug sind in der Regel ueber den Arbeitgeber versichert. Die Berufsgenossenschaft uebernimmt allerdings nur, wenn folgende Voraussetzungen erfuellt sind: Es handelt sich um eine offizielle Veranstaltung des Arbeitgebers. Offiziell ist eine Veranstaltung, wenn die Mitarbeiter des Unternehmens eingeladen werden und die Initiative fuer die Veranstaltung von der Unternehmensleitung ausgeht. Die Planung und Durchfuehrung kann dabei an Mitarbeiter delegiert werden. Eine Verabredung unter Mitarbeitern ist demzufolge keine offizielle betriebliche Veranstaltung. Der Versicherungsfall ereignet sich im offiziellen Teil der Veranstaltung. Sofern kein offizielles Ende festgelegt wurde, wird es rechtlich sehr schnell unsicher. Ist der offizielle Teil bereits beendet? Handelt es sich versicherungsrechtlich bereits um eine Privatveranstaltung? Die Uebergaenge sind fliessend. Zur Beantwortung dieser Frage legt die Rechtsprechung die Anwesenheit der Vorgesetzten, die Kosten- regelung der Getraenke u.a.m. zugrunde. Um dieser Unsicherheit entgegenzuwirken, empfehlen wir, das Ende des offiziellen Teils ganz klar festzulegen und die Mitarbeiter darueber entsprechend in Kenntnis zu setzen. Das Ende muss dabei nicht zwangslaeufig mit einer Uhrzeit angegeben werden. Eine Beschreibung in Anlehnung an das Programm kann auch genuegen (Bsp.: nach der Schifffahrt). Die Teilnehmer sind im Unternehmen beschaeftigt. Gesetzlich unfallversichert sind alle Mitarbeiter eines Unternehmens. Auch Zeitarbeitskraefte sind versichert, wenn sie wie die Stammbelegschaft eingeladen worden sind. Angehoerige von Beschaeftigten zaehlen nicht zum Personenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Unternehmensleitung selbst oder ein Beauftragter muss am Betriebsausflug teilnehmen. Die Teilnahme am Betriebsausflug steht jedem Mitarbeiter offen. Jeder Mitarbeiter kann am Betriebsausflug teilnehmen. Mindestens 20% der Mitarbeiter muessen sich letztendlich an der Veranstaltung beteiligen. In groesseren Unternehmen koennen auch einzelne Betriebseinheiten von Bedeutung (Bsp. Abteilungen, Auszubildende etc.) einen separaten Ausflug organisieren. Die Teilnehmer befinden sich auf dem direkten Hin- und Rueckweg zum Betriebsausflug. Der Versicherungsschutz greift nur beim direkten Weg. Wird der Weg unterbrochen, verfaellt der betriebliche Versicherungsschutz. Anrechnung der Arbeitszeit Der Betriebsausflug zaehlt als Arbeitszeit, sofern er innerhalb der ueblichen Arbeitszeiten stattfindet. Die Betriebsausflugszeit muss bei voller Verguetung nicht nachgearbeitet werden. Anders verhaelt es sich bei einem Betriebsausflug nach der regulaeren Arbeitszeit. Es koennen keine Ueberstunden gesammelt werden. Die Betriebsausflugszeit ausserhalb der ueblichen Arbeitszeiten wird grundsaetzlich nicht verguetet. Steuerrechtliche Fragen / Freibetrag Zuwendungen im Rahmen eines Betriebsausfluges sind unter Beachtung folgender Regeln steuer- und sozialversicherungsfrei: Es finden maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr statt. Die Aufwendungen je Arbeitnehmer betragen nicht mehr als der Freibetrag i. H. v. 110,- € brutto (92,44,- € netto). Aufwendungen fuer teilnehmende Angehoerige werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugerechnet. So halbiert sich in diesem Fall der Freibetrag von 110,- € brutto auf 55,- € brutto fuer den mit Begleitung teilnehmenden Arbeitnehmer. Zum Nachweis gegenueber den Finanzbehoerden ist eine Teilnehmerliste zu fuehren. Der Freibetrag gilt auch, wenn nur Betriebsteile Organisationseinheit von betrieblicher Bedeutung wie z.B. Abteilung) am Betriebsausflug teilnehmen. Gehen die Aufwendungen im Rahmen eines Betriebsausfluges ueber den Freibetrag hinaus, ist der uebersteigende Teilbetrag und nicht der Gesamtbetrag steuerpflichtig.
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